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Verarbeitungsverzeichnis selbst erstellen – ohne Vorkenntnisse

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist die erste Unterlage, die eine Aufsichtsbehörde sehen will. Mit dem geführten Tool von dsgvoeasy.de legen Sie es selbst an: Sie wählen eine Branchenvorlage, ergänzen Ihre Angaben und haben in rund fünf Minuten die erste Verarbeitung dokumentiert – Grundlage für TOMs, Löschfristen und Datenschutzhinweise.

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Verarbeitungsverzeichnis anlegen, Branchenvorlage wählen, loslegen.
  • Geführter Wizard durch alle sieben Pflichtangaben
  • Über 50 Branchenvorlagen mit Rechtsgrundlage und Löschfrist
  • TOMs und Datenschutzhinweise aus denselben Angaben
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Warum das Verzeichnis zuerst kommt

Vier Dinge, die das Verzeichnis entscheidet

Pflicht nach Art. 30 DSGVO

Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis seiner Verarbeitungstätigkeiten – mit Zweck, Datenkategorien, Empfängern, Löschfristen und Schutzmaßnahmen.

Die Ausnahme reicht selten

Die 250-Mitarbeiter-Ausnahme des Art. 30 Abs. 5 greift nicht, wenn Verarbeitungen nicht nur gelegentlich stattfinden, ein Risiko wahrscheinlich ist oder Art.-9-Daten verarbeitet werden.

Erstes Prüfverlangen

Aufsichtsbehörden und Audits fragen zuerst nach dem Verzeichnis. Wer es vorlegen kann, beantwortet den größten Teil der Rückfragen an dieser Stelle.

Grundlage für alles Weitere

Ohne Verzeichnis fehlt die Basis für TOMs, Löschkonzept und Datenschutzhinweise – diese Dokumente bauen auf denselben Angaben auf.

So einfach geht's

In drei Schritten zum Verzeichnis

Kostenlos registrieren und direkt loslegen – der Wizard nimmt Sie Schritt für Schritt an die Hand.

1

Kostenlos registrieren

In 2 Minuten ein Konto anlegen – ohne Kreditkarte, sofort einsatzbereit.

2

Branchenvorlage wählen

Vorlage für Ihre Branche auswählen und die vorgeschlagenen Verarbeitungen an Ihren Betrieb anpassen.

3

Als PDF sichern

Verzeichnis, TOMs und Hinweise entstehen aus denselben Angaben – jederzeit als PDF exportierbar.

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Häufige Fragen

Das fragen sich viele

Sind wir als kleiner Betrieb überhaupt verpflichtet?+
Art. 30 Abs. 1 DSGVO verpflichtet jeden Verantwortlichen zu einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Die Ausnahme in Abs. 5 gilt nur für Unternehmen unter 250 Mitarbeitern – und auch dann nicht, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt, ein Risiko für die Rechte Betroffener wahrscheinlich ist oder besondere Datenkategorien nach Art. 9 verarbeitet werden. Für Kundenlisten, Lohnabrechnung oder Handwerkerdaten greift sie in der Praxis selten.
Was muss in das Verzeichnis hinein?+
Art. 30 Abs. 1 nennt sieben Punkte: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (und des Datenschutzbeauftragten), Zwecke der Verarbeitung, Kategorien betroffener Personen und Datenkategorien, Empfängerkategorien, Übermittlungen in Drittländer samt Garantien, Löschfristen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 1. Der Wizard führt Sie Feld für Feld durch diese Punkte.
Gibt es eine Vorlage, die ich ausfüllen kann?+
Ja. Im Tool wählen Sie eine von über 50 Branchenvorlagen – Rechtsanwälte, Handwerk, Arztpraxen, Steuerberater, Vereine und weitere. Die Vorlage enthält typische Verarbeitungen Ihrer Branche mit passender Rechtsgrundlage und Löschfrist, die Sie nur noch an Ihren Betrieb anpassen. Ihr Verzeichnis ist in der Regel in rund fünf Minuten angelegt.
Was kostet das?+
Der Start ist kostenlos und ohne Kreditkarte. Für die unbegrenzte Nutzung gibt es später optional ein Abo für 7,99 € pro Monat (netto).
Kann ich das Verzeichnis bei einer Prüfung vorlegen?+
Ihre Dokumentation lässt sich jederzeit als PDF exportieren und der Aufsichtsbehörde vorlegen. Verzeichnis, TOMs und Datenschutzhinweise entstehen im Tool aus denselben Angaben – sie widersprechen sich also nicht.

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