Art. 30 Abs. 1 DSGVO verlangt zu jeder Verarbeitungstätigkeit sieben Angaben – von den Datenkategorien bis zu den Löschfristen. Ein Muster zeigt, wie eine ausgefüllte Zeile aussieht. Sie finden hier ein vollständig ausgefülltes Beispiel für einen Handwerksbetrieb, die Pflichtangaben als Checkliste und die Fehler, die in selbstgebauten Tabellen am häufigsten auftreten. Ein Muster ersetzt dabei nicht die Prüfung, ob die Angaben zu Ihrem Betrieb passen.
Ein Muster legt fest, welche Zeilen und Spalten ein Verzeichnis braucht. Wer die Pflichtangaben aus Art. 30 Abs. 1 einmal in einer Tabelle hat, übersieht beim Ausfüllen deutlich weniger.
Eine unveränderte Vorlage sagt einer Prüfung nur, dass es die Vorlage gibt. Nachweisbar wird sie erst, wenn die Angaben den tatsächlichen Verarbeitungen Ihres Betriebs entsprechen und gepflegt werden.
Art. 30 Abs. 5 nimmt Betriebe unter 250 Mitarbeitern nur aus, wenn die Verarbeitung gelegentlich ist, kein Risiko wahrscheinlich ist und keine besonderen Datenkategorien nach Art. 9 verarbeitet werden. Für Lohn, Kundenliste und Website-Formular greift die Ausnahme selten.
Ein Verzeichnis ist ein lebendes Dokument: neue Software, neue Dienstleister, geänderte Löschfristen. Wer es einmal baut und dann liegen lässt, dokumentiert den Stand vom Tag der Erstellung – nicht den Betrieb.
So sieht ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in der Praxis aus. Die Zeilen sind typische Verarbeitungen eines Handwerksbetriebs; die Rechtsgrundlagen und Aufbewahrungsfristen sind die in der Praxis üblichen. Ob eine Frist in Ihrem Fall genauso gilt, hängt von Ihren Verträgen und Ihrer Branche ab – das Beispiel ist eine Vorlage, keine Rechtsberatung.
| Verarbeitung | Betroffene | Datenkategorien | Zweck und Rechtsgrundlage | Empfänger | Löschfrist |
|---|---|---|---|---|---|
| Lohn- und Gehaltsabrechnung | Beschäftigte | Stammdaten, Bankverbindung, Sozialversicherungsnummer, Arbeitszeiten, Fehlzeiten | Erfüllung des Arbeitsvertrags – Art. 6 Abs. 1 lit. b, § 26 BDSG | Steuerbüro (AVV), Bank, Sozialversicherungsträger | 10 Jahre (§ 147 AO, § 257 HGB) |
| Kunden- und Auftragsdaten | Kunden und Ansprechpartner | Name, Anschrift, Kontaktdaten, Objekt- und Leistungsdaten | Vertragserfüllung – Art. 6 Abs. 1 lit. b | Steuerbüro (AVV), beauftragte Nachunternehmer (AVV) | Auftragsende, dann handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist |
| Kontaktanfragen über die Website | Interessenten | Name, E-Mail-Adresse, Nachricht, Zeitpunkt | Anfragebearbeitung – Art. 6 Abs. 1 lit. b, hilfsweise lit. f | Hosting-Dienstleister (AVV) | Nach Bearbeitung, längstens 6 Monate |
| Bewerbungsunterlagen | Bewerberinnen und Bewerber | Bewerbungsdaten, Zeugnisse, Notizen aus dem Gespräch | Bewerberauswahl – § 26 Abs. 1 BDSG | Keine | 6 Monate nach Absage (§ 15 Abs. 4 AGG) |
In der vollständigen Fassung kommt zu jeder Zeile noch die Nummer der Verarbeitung, sobald sie wiederkehrend ist, sowie der Verweis auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 1 (lit. g) – im Beispiel in einer eigenen Spalte oder als Verweis auf die TOM-Dokumentation.
Jede Zeile Ihres Verzeichnisses muss diese Angaben enthalten. Fehlt eine, ist die Dokumentation unvollständig – nicht falsch, aber angreifbar.
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