Eine DSFA ist keine Formalie, sondern die Begründung, warum eine Verarbeitung mit hohem Risiko trotzdem vertretbar ist: Beschreibung der Verarbeitung, Bewertung der Notwendigkeit, Bewertung der Risiken für Betroffene und die Maßnahmen, die sie senken (Art. 35 Abs. 7). Mit dsgvoeasy.de halten Sie genau das nach – aus denselben Angaben, aus denen auch Verzeichnis und TOM entstehen.
Art. 35 Abs. 1 greift, wenn eine Verarbeitung – besonders mit technischer Unterstützung – eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte vornimmt und auf dieser Bewertung Entscheidungen stützt. Scoring, Profiling und automatisierte Bewertung sind die typischen Fälle.
Betroffen sind Daten nach Art. 9 Abs. 1 (Gesundheit, Herkunft, Religion, Gewerkschaft, Biometrie) oder Daten über Straftaten nach Art. 10 – verarbeitet in großem Umfang. Die Gesundheitsakte, das biometrische Zeiterfassungssystem und das Personalmanagement berühren diese Grenze deutlich leichter, als man denkt.
Eine systematische und umfassende Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist der dritte gesetzliche Regelfall (Art. 35 Abs. 3 lit. c). Die großflächige Videoüberwachung von Kundenflächen, Eingängen oder Parkplätzen gehört dazu – die Beurteilung hängt aber an der Größe und Systematik, nicht am bloßen Vorhandensein einer Kamera.
Nach Art. 35 Abs. 4 erstellen die Aufsichtsbehörden Listen der Verarbeitungen, die eine DSFA verlangen – und die Landesdatenschutzbehörden veröffentlichen eigene „Muss-Listen“ für typische Verarbeitungen. Der schnellste belastbare Einstieg ist deshalb: die Liste der für Sie zuständigen Behörde prüfen, nicht die eigene Erinnerung.
Art. 35 Abs. 7 nennt vier Bausteine. Sie sind der rote Faden jeder belastbaren DSFA – fehlt einer, fehlt die Begründung, die das Dokument tragen soll.
Die DSFA scheitert selten am Bewerten, sondern am Zusammentragen. Wer diese sechs Punkte beisammen hat, kann die Bewertung in einem Zug schreiben.
Zweck, Datenkategorien, Betroffene, Empfänger und Speicherdauer eintragen – dieselben Angaben, die ohnehin ins Verzeichnis gehören. Keine doppelte Erfassung.
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere je Szenario festhalten, Maßnahmen zuordnen und das verbleibende Restrisiko ausdrücklich benennen – statt es zu übergehen.
Die DSFA als Dokument sichern, damit Sie sie bei Nachfragen vorlegen können. Bei verbleibendem hohem Risiko ist vorab die Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Art. 36).